Satzung der StrudelbachChöre Weissach und Flacht e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen StrudelbachChöre Weissach und Flacht e.V.. Er ist dadurch entstanden, dass der 1857 gegründete Gemischte Chor Weissach e.V. sein Vermögen auf den 1858 gegründeten Gesangverein Concordia Flacht e.V. durch Verschmelzung zur Aufnahme übertragen hat und der Name des Gesangverein Concordia Flacht e.V. in StrudelbachChöre Weissach und Flacht e.V. geändert wurde. Er hat seinen Sitz in Weissach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg unter der Nr. VR 121 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur - Kulturelle Betätigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesanges und der Musik. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Offentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein unterstützt die Förderung der Jugend.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Verbänden und kulturellen Organisationen an, die ihn bei der Erreichung seiner Ziele unterstützen können.
§ 3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann hiervon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus ständig singenden, projektbezogen singenden, musizierenden und fördernden Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne selbst zu singen.
Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich um den Verein oder das Chorwesen allgemein besondere Verdienste erworben hat.
Über die Aufnahme der singenden oder musizierenden und fördernden Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Zusammensetzung auf schriftlichen Antrag der aufnahmesuchenden Person.
Bei Ablehnung durch den geschäftsführenden Vorstand steht der aufnahmesuchenden Person die Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entscheidet.
§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung ggf.
beschlossenen Umlagesatz.
Jedes projektbezogen singende oder musizierende Mitglied ist verpflichtet, den vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Projekt-Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. für Mitglieder durch freiwilligen Austritt
2. für projektbezogne singende oder musizierende Mitglieder nach Beendigung des Projekts
3. durch Tod
4. durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder zur Niederschrift geäußerte Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Beitrages und/oder des ggf. beschlossenen Umlagesatzes verpflichtet.
Das Projektende wird jeweils vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Beschluss ist das Mitglied mittels eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb 30 Tagen nach Zugang des Briefes Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Erfolgt kein Einspruch durch das Mitglied ist der Ausschluss wirksam und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
A. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn eines jeden Jahres, durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordern und unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weissach zu erfolgen.
Nicht volljährige und projektbezogen tätige Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben Vorschlagsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung und der Satzungsänderung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, gefasst und vom Schriftführer protokolliert.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des geschäftsführenden Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft
7. Ein-, Aus- und Übertritt in einen Verband oder kulturelle Organisation
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Entscheidung über Berufung nach § 4 und Einspruch nach § 6 der Satzung
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Entgegennahme des musikalischen Berichtes der/des Chorleiter/s
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Sie müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
B) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden abwechselnd jeweils auf zwei
Jahre gewählt.
Auf der ersten gemeinsamen Mitgliederversammlung wird der Vorstand neu gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende und Kassenführer einmalig auf ein Jahr.
Der Beirat setzt sich zusammen aus Personen, die im Verein die Führung operativ tätiger Bereiche übernehmen. Die für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb notwendigen Bereiche werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
Dem Beirat obliegt zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Führung der laufenden Geschäfte.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Gleichstellungsklausel:
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
§ 8 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur mit Zustimmung von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weissach, die es einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft auf dem Gebiet des Satzungszwecks gemäß § 2 dieser Satzung zuführt. Die Mittel müssen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Chorgesanges bzw. der Musikpflege gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der ersten gemeinsamen Mitgliederversammlung am 6. Februar
2012 beschlossen und ist mit gleichem Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Weissach, den 6. Februar 2012